Statement zur aktuellen Corona – Verordnung

FRISEURE UND BARBERSHOPS BLEIBEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG GEÖFFNET

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne möchten wir Ihnen nach augenblicklichem Sachstand und Rückversicherung durch unser zuständiges Ministerium
folgende Informationen mitteilen:

Welche Dienstleistungen müssen schließen:
Da das Infektionsgeschehen zu 75 Prozent nicht mehr nachvollziehbar ist, geht es darum, soziale Kontakte möglichst zu reduzieren.
Daher haben sich der Bund und die Länder darauf verständigt, Dienstleistungen, die nicht für den alltäglichen Bedarf unabdingbar sind, zu schließen.
Dazu gehören:
“ Kosmetikstudios
“ Nagelstudios
“ Kosmetische Fußpflege
“ Massagestudios (mit Ausnahme von medzinisch verordneten Behandlungen)
“ Tattoo- und Piercingstudios

Davon ausgenommen Friseurbetriebe und Barbershops. Maßgeblich ist, dass diese nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind. Diese dürfen keine der oben genannten Dienstleistungen anbieten. Erlaubt sind das Waschen, Schneiden, Färben und Föhnen der Haare. Kosmetische Leistungen (wie z.B. Wimpern- und Augenbrauen färben) sowie Wellnessbehandlungen sind hier ebenfalls nicht erlaubt.
Sonnenstudios und Solarien müssen nicht schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio- und Ergotherapie oder Logopädie dürfen weiter angeboten werden. Fußpflegerinnen und Podologinnen dürfen auch ohne ärztliche Verordnung weiter medizinisch notwendige Behandlungen anbieten. Laser- und IPL-Studios dürfen medizinisch notwendige Behandlungen wie Narbenbildung durchführen. Die genannten Verbote und Ausnahmen gelten unabhängig davon, ob die Dienstleistung in einem Ladenlokal oder mobil angeboten wird. Jedoch dürfen die Betriebe offenbleiben, soweit sie nur Waren verkaufen. Insoweit gelten die Regelungen zum Einzelhandel.

Warum dürfen Frisöre offen bleiben?
Friseurbetriebe und Barbershops weisen im Vergleich zu den mit dieser Regelung untersagten Einrichtungen infektionsschutzbezogene Unterschiede auf, die die zeitweise Ungleichbehandlung rechtfertigen. Bereits aufgrund der Art der Tätigkeit unterscheiden sich die lnfektionsrisiken bei der Dienstleistung eines Friseurbetriebs von denen der untersagten Einrichtungen. Bei Letzteren wird – anders als bei Friseuren – regelmäßig eine face-to-face-Behandlung durchgeführt. lm Hinblick auf die Übertragung des Coronavirus durch Tröpfcheninfektion stellt dies aus Gründen des lnfektionsschutzes einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar.

Zudem besteht im Verhältnis zu anderen körpernahen Dienstleistungsangeboten ein Grundbedürfnis in der Bevölkerung, Friseurdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies rechtfertigt auch eine andere Behandlung im Vergleich zu Nagelstudios, bei denen zwar eine face-to-face-Behandlung vermieden werden könnte, die jedoch nicht als absolut zwingendes Grundbedürfnis zu klassifizieren sind. Friseure und Barbershops dürfen jedoch nur normale Friseurdienstleistungen anbieten. Dazu zählen z.B. das Waschen, Schneiden, Färben und Föhnen der Haare. Kosmetische Leistungen, Bartpflege sowie Wellnessbehandlungen sind hier ebenfalls nicht erlaubt.

Für weitere Fragen zur Corona-Verordnung möchten wir Sie gerne auf die FAQ-Liste der Landesregierung hinweisen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
Die FAQs werden laufend ergänzt und aktualisiert.

Des Weiteren empfehlen wir, wie in den vorangegangenen Monaten auch, das jeweils höhere Schutzniveau anzuwenden.

Beispiel: Lt. aktueller BGW Information ist die Bartpflege im Friseursalon mit FFP 2 Maske und Schutzschild noch möglich. Lt. aktueller Corona-Verordnung Baden-Württemberg ist jedoch die Bartpflege generell untersagt. Der Fachverband empfiehlt daher, zur Zeit keine Bartpflege anzubieten.